[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772340,"§ 24","24","Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten","Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen","(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.","SVG_2025 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen - § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten\n\n(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 23","Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten","23",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 22","Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung","22",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 21","Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse","21",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 25","Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit","25",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 26","Arten der Dienstzeitversorgung","26",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 27","Entstehen des Anspruchs","27",[],false]