[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772380,"§ 62","62","Anwendungsbereich","Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen","(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1.ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,\n2.ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\n3.die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.\nSatz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.\n(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.","SVG_2025 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen - § 62 Anwendungsbereich\n\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1.ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,\n2.ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\n3.die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.\nSatz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.\n(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 61","Hinterbliebene von Soldatinnen","61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 60","Bezüge bei Verschollenheit","60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 59","Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten","59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 63","Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft","63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 64","Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag","64",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 65","Pfändung, Abtretung und Verpfändung","65",[],false]