[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772385,"§ 67","67","Aufrechnung und Zurückbehaltung","Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen","Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.","SVG_2025 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen - § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung\n\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Rückforderung","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Pfändung, Abtretung und Verpfändung","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64","Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag","64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 68","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen","68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 69","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld","69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 70","Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst","70",[],false]