[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772400,"§ 79","79","Entziehung der Versorgung","Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen","(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.","SVG_2025 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen - § 79 Entziehung der Versorgung\n\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 78","Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung","78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77","Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung","77",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 76a","Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen","76a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 81","Anzeigepflicht","81",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 82","Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge","82",[],false]