[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svhv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svhv","Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvhv\u002Fxml.zip",1282983,"§ 21","21","Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben","Ausführung des Haushaltsplans","(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.","SVHV - Ausführung des Haushaltsplans - § 21 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben\n\n(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Deckungsfähigkeit","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Sachliche und zeitliche Bindung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Öffentliche Aufträge","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Vorleistungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Veräußerung von Vermögensgegenständen","24",[],false]