[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svikg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svikg","Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvikg\u002Fxml.zip",1283006,"§ 4","4","Investitionen des Bundes",null,"(1) Aus dem Sondervermögen werden in den folgenden Bereichen zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert: 1.Zivil- und Bevölkerungsschutz,\n2.Verkehrsinfrastruktur,\n3.Krankenhausinfrastruktur,\n4.Energieinfrastruktur,\n5.Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,\n6.Forschung und Entwicklung,\n7.Digitalisierung,\n8.Bauen und Wohnen sowie\n9.Sport.\n(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.\n(3) Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.","SVIKG - § 4 Investitionen des Bundes\n\n(1) Aus dem Sondervermögen werden in den folgenden Bereichen zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert: 1.Zivil- und Bevölkerungsschutz,\n2.Verkehrsinfrastruktur,\n3.Krankenhausinfrastruktur,\n4.Energieinfrastruktur,\n5.Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,\n6.Forschung und Entwicklung,\n7.Digitalisierung,\n8.Bauen und Wohnen sowie\n9.Sport.\n(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.\n(3) Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Investitionen der Länder","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Zweck des Sondervermögens","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Errichtung des Sondervermögens","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Stellung im Rechtsverkehr","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Kreditermächtigung","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Wirtschaftsplan","7",[],false]