[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svorgsaarg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svorgsaarg","Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-03-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvorgsaarg\u002Fxml.zip",1283056,"§ 6","6",null,"Krankenversicherung","(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\n(2) Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.\n(3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.","SVORGSAARG - Krankenversicherung - § 6\n\n(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\n(2) Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.\n(3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 5","5",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 4","4",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 3","3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 7","7",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 8","8",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 9","9",[],false]