[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svrv_1999-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svrv_1999","Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvrv_1999\u002Fxml.zip",9721862,"§ 20","20","Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung","Übergangs- und Schlußvorschriften","(1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.\n(2) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.","SVRV_1999 - Übergangs- und Schlußvorschriften - § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung\n\n(1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.\n(2) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Durchführung von Aufgaben durch Dritte","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Rechnungslegung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung","17",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]