[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svstfreigg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svstfreigg","Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvstfreigg\u002Fxml.zip",1283139,"§ 2","2","Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge",null,"Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.","SVSTFREIGG - § 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge\n\nKünftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Freigabe der stillgelegten Mittel","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Berlin-Klausel","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]