[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svwo_1997-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svwo_1997","Wahlordnung für die Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvwo_1997\u002Fxml.zip",1283187,"§ 10","10","Wahltag, Wahlankündigung","Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung","Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.","SVWO_1997 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung - Vorbereitung der Wahl - Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung - § 10 Wahltag, Wahlankündigung\n\nDer Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 9","Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer","9",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 8","Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse","8",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 7","Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse","7",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 11","Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung","11",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 12","Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung","12",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 13","Beschwerde im Feststellungsverfahren","13",[],false]