[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svwo_1997-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svwo_1997","Wahlordnung für die Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvwo_1997\u002Fxml.zip",1283204,"§ 25","25","Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses","Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung","(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\n(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.","SVWO_1997 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung - Vorbereitung der Wahl - Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung - § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\n\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\n(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 24","Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses","24",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 23","Zulassung der Vorschlagslisten","23",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 22","Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten","22",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 26","Auslegung der Vorschlagslisten","26",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 27","Information der Wahlberechtigten","27",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 28","Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses","28",[],false]