[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svwo_1997-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svwo_1997","Wahlordnung für die Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvwo_1997\u002Fxml.zip",1283215,"§ 36","36","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer","Wahlunterlagen","(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.","SVWO_1997 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung - Vorbereitung der Wahl - Wahlunterlagen - § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer\n\n(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Ausstellung der Wahlausweise","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Wahlausweise","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende","39",[],false]