[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svwo_1997-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svwo_1997","Wahlordnung für die Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvwo_1997\u002Fxml.zip",1283217,"§ 38","38","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher","Wahlunterlagen","(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.","SVWO_1997 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung - Vorbereitung der Wahl - Wahlunterlagen - § 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher\n\n(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 37","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte","37",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer","36",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 35","Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung","35",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 39","Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende","39",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 40","Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte","40",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 41","Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge","41",[],false]