[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svwo_1997-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svwo_1997","Wahlordnung für die Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvwo_1997\u002Fxml.zip",1283223,"§ 44","44","Frist für die briefliche Stimmabgabe","Wahlhandlung","Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.","SVWO_1997 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung - Wahlhandlung - § 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe\n\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Briefliche Stimmabgabe","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Behandlung der Wahlbriefe","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47",null,"47",[],false]