[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svzustano-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svzustano","Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-10-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvzustano\u002Fxml.zip",1283285,"§ 2","2","Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion",null,"(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: 1.die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,\n2.die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\n3.die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.\n(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch: 1.die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,\n2.die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,\n3.die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\n4.die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.","SVZUSTANO - § 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion\n\n(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: 1.die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,\n2.die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\n3.die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.\n(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch: 1.die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,\n2.die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,\n3.die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\n4.die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]