[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sysstabv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sysstabv","Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsysstabv\u002Fxml.zip",4145949,"§ 23","23","Ordnungswidrigkeiten","Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2","Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\n2.entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,\n3.entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n4.entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,\n5.entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder\n6.entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.","SYSSTABV - Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 - § 23 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\n2.entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,\n3.entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n4.entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,\n5.entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder\n6.entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Anteilige Kostenübernahme","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Information der Bundesnetzagentur","20",[],[],false]