[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sysstabv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sysstabv","Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsysstabv\u002Fxml.zip",4145932,"§ 6","6","Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber","Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie","Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Frequenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 einzustellen ist.","SYSSTABV - Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie - § 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber\n\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Frequenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 einzustellen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Durchführung der Nachrüstung; Fristen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie","9",[],false]