[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabakerzg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabakerzg","Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabakerzg\u002Fxml.zip",1283450,"§ 15","15","Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter","Verwandte Erzeugnisse","(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden 1.mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und\n2.wenn die Packungen und Außenverpackungen a)von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,\nb)den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf aa)Aufmachung und Gestaltung und\nbb)produktspezifische Angaben und Hinweise.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, 1.Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,\n2.Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,\n3.für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an a)Aufmachung und Gestaltung und\nb)produktspezifische Angaben und Hinweise,\n4.vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.","TABAKERZG - Verwandte Erzeugnisse - § 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\n\n(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden 1.mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und\n2.wenn die Packungen und Außenverpackungen a)von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,\nb)den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf aa)Aufmachung und Gestaltung und\nbb)produktspezifische Angaben und Hinweise.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, 1.Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,\n2.Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,\n3.für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an a)Aufmachung und Gestaltung und\nb)produktspezifische Angaben und Hinweise,\n4.vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Neuartige Tabakerzeugnisse","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Pflanzliche Raucherzeugnisse","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Verbote zum Schutz vor Täuschung","18",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 96\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR96.25.0","Hafenmieze\n1.      Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.\n2.      Dagegen handelt es sich bei der Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG, die das Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis regelt, um eine Marktverhaltensregelung, weil sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schafft und daher zumindest auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.\n3.      Der Begriff des \"Nachfüllbehälters\" nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind.\n4.      Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157\u002F09, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705302026.zip","rechtsprechung",false]