[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabakerzg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabakerzg","Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabakerzg\u002Fxml.zip",1283464,"§ 27","27","Zuständigkeit und Zusammenarbeit","Überwachung","(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\u002F93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 sind der Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.","TABAKERZG - Überwachung - § 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit\n\n(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\u002F93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 sind der Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Ermächtigungen","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27a","Durchführung der Überwachung","27a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Marktüberwachungsmaßnahmen","29",[],false]