[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabakerzv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabakerzv","Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabakerzv\u002Fxml.zip",1283502,"§ 16","16","Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak","Verpackung und Warnhinweise","(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen: 1.sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,\n2.sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,\n3.sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und\n4.sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.\n(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen: 1.er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und\n2.er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.\n(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1.er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,\n2.er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und\n3.bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.","TABAKERZV - Tabakerzeugnisse - Verpackung und Warnhinweise - § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\n\n(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen: 1.sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,\n2.sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,\n3.sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und\n4.sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.\n(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen: 1.er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und\n2.er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.\n(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1.er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; 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