[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabstg_2009-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabstg_2009","Tabaksteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabstg_2009\u002Fxml.zip",1283564,"§ 24","24","Beipackverbot","Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen","(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.","TABSTG_2009 - Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen - § 24 Beipackverbot\n\n(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23g","Steuererklärung, Fälligkeit","23g",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23f","Steuerentstehung, Steuerschuldner","23f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23e","Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs","23e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Packungen im Handel, Stückverkauf","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Preisnachlässe und -ermäßigungen","27",[],false]