[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabstv_2010-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabstv_2010\u002Fxml.zip",1283599,"§ 19","19","Art und Höhe der Sicherheitsleistung","Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes","(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.","TABSTV_2010 - Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes - § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n\n(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Mitführen der Freistellungsbescheinigung","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft","22",[],false]