[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabstv_2010-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabstv_2010\u002Fxml.zip",1283617,"§ 36","36","Steuererklärung","Zu § 17 des Gesetzes","(1) Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.","TABSTV_2010 - Zu § 17 des Gesetzes - § 36 Steuererklärung\n\n(1) Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Verwendung der Steuerzeichen","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Berechnung des Steuerwerts und der Steuer","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Gewerbliche Einfuhr","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Anmeldung","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Beförderungen zu privaten Zwecken","39",[],false]