[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabstv_2010-40c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabstv_2010\u002Fxml.zip",1283624,"§ 40c","40c","Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes","(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden 1.in einen anderen Mitgliedstaat oder\n2.in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,\nso hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.\n(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.\n(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.\n(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.\n(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.","TABSTV_2010 - Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes - § 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments\n\n(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden 1.in einen anderen Mitgliedstaat oder\n2.in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,\nso hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.\n(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.\n(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.\n(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.\n(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 13",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40b","Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren","40b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40a","Zertifizierter Versender","40a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Zertifizierter Empfänger","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40d","Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","40d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40e","Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","40e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40f","Beförderung im Ausfallverfahren","40f",[],false]