[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tabstv_2010-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tabstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftabstv_2010\u002Fxml.zip",1283637,"§ 47","47","Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung","Zu § 31 des Gesetzes","(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Tabakwaren“\nversehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend.\n(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.","TABSTV_2010 - Zu § 31 des Gesetzes - § 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung\n\n(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Tabakwaren“\nversehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend.\n(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 18",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 46","Erteilung der Erlaubnis","46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45","Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung","45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44","Steuerfreie Deputate","44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48","Erlass- und Erstattungsverfahren","48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 49","Erlass- und Erstattungsgebühren","49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 50","Ausnahmen von der Anmeldepflicht","50",[],false]