[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tamg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tamg","Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftamg\u002Fxml.zip",4038334,"§ 36","36","Information der Öffentlichkeit","Information der Öffentlichkeit, Verbote","(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen: 1.die Erteilung von Zulassungen,\n2.die Einstufung von Tierarzneimitteln,\n3.die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,\n4.das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,\n5.die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,\n6.den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,\n7.Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,\n8.die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,\n9.die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und\n10.den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.\n(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.","TAMG - Gemeinsame Vorschriften - Information der Öffentlichkeit, Verbote - § 36 Information der Öffentlichkeit\n\n(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen: 1.die Erteilung von Zulassungen,\n2.die Einstufung von Tierarzneimitteln,\n3.die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,\n4.das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,\n5.die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,\n6.den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,\n7.Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,\n8.die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,\n9.die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und\n10.den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.\n(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35h","Verordnungsermächtigungen für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F6","35h",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35g","Wartezeit","35g",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35f","Abgabe","35f",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37","Verbot des Bereitstellens","37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38","Verbote zum Schutz vor Täuschung","38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39","Verbot der Anwendung","39",[],false]