[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tappv-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tappv","Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftappv\u002Fxml.zip",1283836,"§ 49","49","Innere Medizin","Lehrinhalte und Studienfächer","In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.","TAPPV - Prüfungsvorschriften - Lehrinhalte und Studienfächer - § 49 Innere Medizin\n\nIn dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Reproduktionsmedizin","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Milchkunde","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Fleischhygiene","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Chirurgie und Anästhesiologie","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Tierartkliniken","52",[],false]