[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tappv-65":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tappv","Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftappv\u002Fxml.zip",1283853,"§ 65","65","Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen","Ergänzende Vorschriften","(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet 1.Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,\n2.Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.","TAPPV - Ergänzende Vorschriften - § 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen\n\n(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet 1.Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,\n2.Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 64","Approbationsurkunde","64",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 63","Antrag auf Approbation","63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 62","Inhalt der Ausbildung","62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 66","Zuständige Stelle","66",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 67","Ausnahmen","67",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 68","Übergangsvorschriften","68",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.09.2014 – 2 B 113\u002F14",null,"2014-09-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3688","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.","2011-02-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2270",false]