[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tauchprv_2000-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tauchprv_2000","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Taucher\u002FGeprüfte Taucherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftauchprv_2000\u002Fxml.zip",1283891,"§ 9","9","Bewerten der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.\n(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.","TAUCHPRV_2000 - § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.\n(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Fachpraktischer Teil","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Fachtheoretischer Teil","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Zeugnisse","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Wiederholung der Prüfung","12",[],false]