[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tbetrwprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tbetrwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nTechnischer Betriebswirt\u002FGeprüfte Technische Betriebswirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftbetrwprv\u002Fxml.zip",1283916,"§ 2","2","Zulassungsvoraussetzungen",null,"(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder\n3.eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis\nnachweist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","TBETRWPRV - § 2 Zulassungsvoraussetzungen\n\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder\n3.eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis\nnachweist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gliederung und Durchführung der Prüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Management und Führung","5",[],false]