[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tbetrwprv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tbetrwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nTechnischer Betriebswirt\u002FGeprüfte Technische Betriebswirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftbetrwprv\u002Fxml.zip",1283924,"§ 8","8","Bewerten der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und\n2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und\n2.das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.\nAus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1.die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.","TBETRWPRV - § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und\n2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und\n2.das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.\nAus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1.die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Management und Führung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Zeugnisse","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Wiederholung der Prüfung","11",[],false]