[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tehg_2025-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tehg_2025","Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftehg_2025\u002Fxml.zip",1284025,"§ 22","22","Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans","Anlagen","(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen: 1.für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;\n2.Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.\n(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.","TEHG_2025 - Besondere Vorschriften - Anlagen - § 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans\n\n(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen: 1.für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;\n2.Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.\n(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Emissionsgenehmigung für Anlagen","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen","25",[],false]