[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tehg_2025-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tehg_2025","Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftehg_2025\u002Fxml.zip",1284027,"§ 24","24","Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber","Anlagen","(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.","TEHG_2025 - Besondere Vorschriften - Anlagen - § 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber\n\n(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers","27",[],false]