[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tehg_2025-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tehg_2025","Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftehg_2025\u002Fxml.zip",1284042,"§ 39","39","Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens","Seeverkehr","Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.","TEHG_2025 - Besondere Vorschriften - Seeverkehr - § 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens\n\nSofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Emissionsgenehmigung für Verantwortliche","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans","42",[],false]