[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-telegebv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"telegebv","Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftelegebv\u002Fxml.zip",1284070,"§ 1","1","Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld",null,"(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.\n(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.\n(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.","TELEGEBV - § 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld\n\n(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.\n(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.\n(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gebührenschuldner","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Höhe der Gebühr","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung","4",[],false]