[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-telegebv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"telegebv","Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftelegebv\u002Fxml.zip",1284075,"§ 6","6","Auslagen",null,"Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.","TELEGEBV - § 6 Auslagen\n\nAls Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Gebühren in besonderen Fällen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Höhe der Gebühr","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Anwendung des Bundesgebührengesetzes","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Inkrafttreten","9",[],false]