[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-texmodschneiderausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"texmodschneiderausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftexmodschneiderausbv\u002Fxml.zip",1284193,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fertigungstechniken\tmit 25 Prozent,\n2.Planung und Fertigung\tmit 10 Prozent,\n3.Produktionsauftrag\tmit 40 Prozent,\n4.Planung, Fertigung und Konstruktion\tmit 15 Prozent und\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","TEXMODSCHNEIDERAUSBV - Abschlussprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fertigungstechniken\tmit 25 Prozent,\n2.Planung und Fertigung\tmit 10 Prozent,\n3.Produktionsauftrag\tmit 40 Prozent,\n4.Planung, Fertigung und Konstruktion\tmit 15 Prozent und\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich Produktionsauftrag","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Anrechnung von Ausbildungszeiten","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","20",[],false]