[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-texmodschneiderausbv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"texmodschneiderausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftexmodschneiderausbv\u002Fxml.zip",1284195,"§ 19","19","Anrechnung von Ausbildungszeiten","Weitere Berufsausbildung","(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.\n(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.\n(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.","TEXMODSCHNEIDERAUSBV - Weitere Berufsausbildung - § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten\n\n(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.\n(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.\n(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","16",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]