[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-textilgestaltermstrv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"textilgestaltermstrv","Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftextilgestaltermstrv\u002Fxml.zip",1284236,"§ 6","6","Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I",null,"(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.","TEXTILGESTALTERMSTRV - § 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Fachgespräch","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Meisterprüfungsprojekt","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Ziel und Gliederung des Teils I","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung","9",[],false]