[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-textilgestausbv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"textilgestausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftextilgestausbv\u002Fxml.zip",1284255,"§ 13","13","Gewichtungs- und Bestehensregelung",null,"(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.\tPrüfungsbereich Herstellen und Präsentieren\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Gestalten und Konstruieren\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Planen und Fertigen\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","TEXTILGESTAUSBV - § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.\tPrüfungsbereich Herstellen und Präsentieren\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Gestalten und Konstruieren\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Planen und Fertigen\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Zusatzqualifikation","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Prüfung der Zusatzqualifikation","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","16",[],false]