[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tfg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tfg","Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftfg\u002Fxml.zip",1284352,"§ 6","6","Aufklärung, Einwilligung","Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen","(1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. Sie muss mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.\n(2) Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.","TFG - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen - § 6 Aufklärung, Einwilligung\n\n(1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. Sie muss mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.\n(2) Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Auswahl der spendenden Personen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Anforderungen an die Spendeeinrichtungen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Versorgungsauftrag","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Anforderungen zur Entnahme der Spende","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Spenderimmunisierung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile","9",[],false]