[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tfpv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tfpv","Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftfpv\u002Fxml.zip",1284413,"§ 21","21","Erneute Prüfung","Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde","(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.\n(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.","TFPV - Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde - § 21 Erneute Prüfung\n\n(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.\n(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Wiederholungsprüfung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Anerkennung von Prüfungsleistungen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Nicht bestandene Prüfung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Prüfungsunterlagen","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Informationsrechte der zuständigen Behörde","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)","anlage-2",[],false]