[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tfpv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tfpv","Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftfpv\u002Fxml.zip",1284414,"§ 22","22","Prüfungsunterlagen","Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde","(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.\n(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.","TFPV - Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde - § 22 Prüfungsunterlagen\n\n(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.\n(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Erneute Prüfung","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Wiederholungsprüfung","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Anerkennung von Prüfungsleistungen","19",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Informationsrechte der zuständigen Behörde","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 2","(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)","anlage-2",[],false]