[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tfpv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tfpv","Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftfpv\u002Fxml.zip",1284400,"§ 8","8","Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache","Durchführung der Prüfung","(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.\n(2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass 1.die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und\n2.der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.\nAmtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband\", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.","TFPV - Durchführung der Prüfung - § 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache\n\n(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.\n(2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass 1.die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und\n2.der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.\nAmtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband\", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Anforderungen an die Prüfer","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Aufgaben der Prüfungsorganisation","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Entscheidung über die Zulassung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Schriftlicher Teil der Prüfung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Mündlicher Teil der Prüfung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Ausweispflicht und Belehrung","11",[],false]