[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tfv-15a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tfv","Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-04-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftfv\u002Fxml.zip",1284438,"§ 15a","15a","Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung","Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2","(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.\n(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.","TFV - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 - § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung\n\n(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.\n(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14d","Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal","14d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14c","Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse","14c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15b","Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer","15b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15c","Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse","15c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2","16",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 3 C 12.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:220525U3C12.23.0","Ein Triebfahrzeugführerschein, eine Zusatzbescheinigung und eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung nur für die Anerkennung als Prüfer der praktischen und nicht auch der theoretischen Prüfung der Zusatzbescheinigung erforderlich.","2025-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500500.zip","rechtsprechung",false]