[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lm_v-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lm_v","Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lm_v\u002Fxml.zip",1284588,"§ 5","5","Fleischhygienerechtliche Maßnahmen im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen",null,"(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627 mit der Auflage genehmigen, dass 1.die Schlachtung im Anschluss an die übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist,\n2.die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.\n(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.\n(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden sein könnten.","TIER-LM_V - § 5 Fleischhygienerechtliche Maßnahmen im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen\n\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F627 mit der Auflage genehmigen, dass 1.die Schlachtung im Anschluss an die übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist,\n2.die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.\n(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.\n(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden sein könnten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Personal von Schlachtbetrieben","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2a","Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F624","2a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7a","Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch","7a",[],false]