[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lmhv-13a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lmhv","Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lmhv\u002Fxml.zip",1284614,"§ 13a","13a","Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch","Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004","Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch 1.innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,\n2.am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und\n3.nur a)lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und\nb)in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet\nabgegeben wird.","TIER-LMHV - Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 - § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch\n\nAbweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch 1.innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,\n2.am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und\n3.nur a)lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und\nb)in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet\nabgegeben wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Informationen zur Lebensmittelkette","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Gebote, Verbote und Beschränkungen","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen","16",[],false]