[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lmhv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lmhv","Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lmhv\u002Fxml.zip",1284617,"§ 16","16","Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen","Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004","1.Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt worden ist oder\n2.Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch hergestellt worden sind,\ndürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis „Vor dem Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht werden. Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.","TIER-LMHV - Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 - § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen\n\n1.Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt worden ist oder\n2.Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch hergestellt worden sind,\ndürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis „Vor dem Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht werden. Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Gebote, Verbote und Beschränkungen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13a","Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch","13a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16a","Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs","16a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch","18",[],false]