[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lmhv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lmhv","Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lmhv\u002Fxml.zip",1284625,"§ 22","22","Verbote und Beschränkungen","Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004","(1) Es ist verboten, 1.Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,\n2.Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,\nin den Verkehr zu bringen.\n(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.\n(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.\n(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.","TIER-LMHV - Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 - § 22 Verbote und Beschränkungen\n\n(1) Es ist verboten, 1.Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,\n2.Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,\nin den Verkehr zu bringen.\n(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.\n(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.\n(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Betriebseigene Kontrollen und Nachweise","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20a","Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel","20a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19a","Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft","19a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Straftaten","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Ordnungswidrigkeiten","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2)","anlage-1",[],false]