[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tier-lmhv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tier-lmhv","Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftier-lmhv\u002Fxml.zip",1284626,"§ 23","23","Straftaten","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,\n2.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,\n3.entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,\n4.(weggefallen)\n5.entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,\n6.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,\n7.entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,\n8.entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,\n9.entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder\n10.entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.\n(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,\n3.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,\n4.entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,\n5.entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,\n6.entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder\n7.entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.","TIER-LMHV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - § 23 Straftaten\n\n(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,\n2.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,\n3.entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,\n4.(weggefallen)\n5.entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,\n6.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,\n7.entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,\n8.entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,\n9.entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder\n10.entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.\n(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,\n3.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,\n4.entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,\n5.entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,\n6.entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder\n7.entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Verbote und Beschränkungen","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Betriebseigene Kontrollen und Nachweise","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20a","Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel","20a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Ordnungswidrigkeiten","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)","anlage-2",[],false]